22. Januar 2021 |
Neue Wertzeichen |
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Neue Wertzeichen
22. Januar 2021
Die Regierung gibt in Zusammenarbeit mit der Liechtensteinischen Post AG am 1. März 2021 nachstehende neue Wertzeichen heraus:
Ausgabe 1. März 2021
1. Sondermarken: Europa – Gefährdete nationale Wildtiere
CHF 1.50 Edelkrebs
CHF 1.50 Mauswiesel
2. Sondermarke: 75 Jahre Operette Balzers
CHF 0.85 75 Jahre Operette Balzers
3. Sondermarke: 75 Jahre erste Generalversammlung der Vereinten Nationen
CHF 5.20 75 Jahre erste GV der Vereinten Nationen
3. Dauermarken: Heimische Singvögel
CHF 0.85 Fichtenkreuzschnabel
CHF 1.00 Zitronenzeisig
CHF 1.50 Mauerläufer
CHF 2.00 Neuntöter
PHILATELIE LIECHTENSTEIN
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21. Januar 2021 |
3R VA.2020.245 |
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3R VA.2020.245
21. Januar 2021
Edikt Aktenzeichen bitte immer anführen
3R VA.2020.245
ON 25
EDIKT
Öffentliche Bekanntmachung gemäss Art 158 AussStrG
Aufruf unbekannter Erben
Werner Karkosz, geboren am 03.09.1954, in Brenz, deutscher Staatsangehöriger, ledig, zuletzt wohnhaft gewesen in FL-9495 Triesen, Haldenstrasse18, ist am 27.07.2020 in Triesen verstorben.
Ob (weitere) Erbinnen/Erben vorhanden sind, ist dem Fürstlichen Landgericht nicht bekannt.
Wer auf die Verlassenschaft Anspruch erheben will, hat dies binnen sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Ediktes dem Fürstlichen Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, zu Aktenzahl 3R VA.2020.245, mitzuteilen und ihr/sein Erbrecht nachzuweisen.
Wird diese sechsmonatige Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erbinnen/Erben oder Noterbinnen/Noterben den bekannten Erbinnen/Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden.
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 19.01.2021
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16. Januar 2021 |
Erlöschen der Treuhänderbewilligung |
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Erlöschen der Treuhänderbewilligung
16. Januar 2021
Die Treuhänderbewilligungen folgender Gesellschaften sind erloschen:
- Balfida Treuhand-Anstalt in Liquidation (31. August 2020)
- Vogt Treuhand AG in Liquidation (10. September 2020)
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15. Januar 2021 |
Erlöschen der Treuhänderbewilligung |
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Erlöschen der Treuhänderbewilligung
15. Januar 2021
Die Treuhänderbewilligungen folgender Gesellschaften/Personen sind im vierten Quartal 2020 erloschen:
- AAC Revision AG (1. Oktober 2020)
- WalGroup Trust reg. (26. November 2020)
- Herr Dr. Gerhard Holzhacker (1. Dezember 2020)
- Orbis Consulting Establishment (4. Dezember 2020)
- TREBONA-ANSTALT (15. Dezember 2020)
- Frau Yvonne Maria Nägele (15. Dezember 2020)
- LGT Audit Revisions Aktiengesellschaft (17. Dezember 2020)
- EUROYAL Establishment (30. Dezember 2020)
- Herr Dr. Markus Ernst Nicholas Kolzoff (31. Dezember 2020)
- Accurata Finanzdienstleistung AG (31. Dezember 2020)
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15. Januar 2021 |
Erlöschen der Bewilligung nach 180a-Gesetz |
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Erlöschen der Bewilligung nach 180a-Gesetz
15. Januar 2021
Die Bewilligungen folgender Personen nach 180a-Gesetz sind im vierten Quartal 2020 erloschen:
- Herr Silvano Eduard Röllin (1. November 2020)
- Herr Carl Walser (14. Dezember 2020)
- Frau Erika Vogt (15. Dezember 2020)
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12. Januar 2021 |
Meldung der Funkenplätze |
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Meldung der Funkenplätze
12. Januar 2021
Gemäss Art. 46 des Umweltschutzgesetzes (USG), LGBl. 2008 Nr. 199, bezeichnen die Gemeinden die Plätze für das Abbrennen von Funken am Funkensonntag. Das Abbrennen von Funken ausserhalb dieser von den Gemeinden bezeichneten Plätze gilt als Übertretung der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes.
Funkenzünfte und Gruppierungen, welche am Funkensonntag einen Funken abbrennen wollen, haben dies der Gemeindeverwaltung mit Nennung der Betreibergruppe, einer Ansprechperson und des Funkenplatzes bekannt zu geben. Die Gemeinden entscheiden über die Zulassung des Funkenplatzes und melden die Angaben dem Amt für Umwelt.
Als Brennmaterial für Funken darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Nicht erlaubt sind insbesondere Rest- und Abfallholz von Baustellen, Holz aus Gebäudeabbrüchen, Paletten usw., sowie Heizöl, Diesel oder Benzin als Anzündhilfe. Bei Fragen erteilt das Amt für Umwelt Auskunft.
AMT FÜR UMWELT
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05. Januar 2021 |
Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Reuss Private Europe AG, Vaduz, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) |
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Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Reuss Private Europe AG, Vaduz, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG)
05. Januar 2021
Die Reuss Private Europe AG, Austrasse 61, 9490 Vaduz, hat per 31. Dezember 2020 schriftlich auf die am 29. Oktober 2008 durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein erteilte Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft verzichtet.
Aufgrund des schriftlichen Verzichts ist die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b VVG per 31. Dezember 2020 erloschen.
Die Reuss Private Europe AG, Vaduz, ist damit nicht mehr berechtigt, Dienstleistungen nach Art. 3 VVG zu erbringen oder zu vermitteln.
Vaduz, 4. Januar 2021
FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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04. Januar 2021 |
Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der ArcInvest AG, Vaduz, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG)
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Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der ArcInvest AG, Vaduz, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG)
04. Januar 2021
Bekanntmachung: Erlöschen einer Bewilligung
Die ArcInvest AG Austrasse 15, 9490 Vaduz hat per 31. Dezember 2020 schriftlich auf die am 15. Februar 2012 durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein erteilte Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft verzichtet.
Aufgrund des schriftlichen Verzichts ist die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b VVG per 31. Dezember 2020 erloschen.
Die ArcInvest AG, Vaduz, ist damit nicht mehr berechtigt, Dienstleistungen nach Art. 3 VVG zu erbringen oder zu vermitteln.
Vaduz, 4. Januar 2021
FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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30. Dezember 2020 |
3R UV.2020.56 |
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3R UV.2020.56
30. Dezember 2020
Edikt Aktenzeichen bitte immer anführen
3R UV.2020.56
ON 5
EDIKT
Unterhaltsvorschusssache
Antragstellerin: : Rabea Rácz, geboren am 27.03.2002, Nellengasse 17, 9491 Ruggell
Antragsgegnerin: : Land Liechtenstein vertreten durch Rechtsdienst, der Regierung, Peter-Kaiser-Platz 2, Postfach 684, 9490 Vaduz
Unterhaltsschuldner: : Kurt Hansen, geboren am 11.09.1957, dzt unbekannten Aufenthaltes,
wegen: Unterhaltsbevorschussung
In der Unterhaltsvorschusssache 3R UV.2020.56 wird für den Unterhaltsschuldner Kurt Hansen, geboren am 11.09.1957, dzt unbekannten Aufenthaltes, in der Person von Valentin Flatz Gerichtspraktikant beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz, ein Zustellkurator bestellt.
Der Unterhaltsschuldner Kurt Hansen wird bis zu seinem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf seine Gefahr und Kosten durch den Kurator vertreten.
An den Unterhaltsschuldner zuzustellen ist der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2020 (ON 2) über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für Rabea Ràcz.
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 22.12.2020
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05. Oktober 2020 |
Arbeitgeberbeitrag ab 1. Januar 2021 |
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Arbeitgeberbeitrag ab 1. Januar 2021
05. Oktober 2020
Gemäss Art. 22 Abs. 8 KVG (LGBl. 1971 Nr. 50) bestimmt das Amt für Gesundheit gestützt auf den Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen für alle Versicherten und alle Arbeitgeber einheitlichen Beitrag des Arbeitgebers. Dieser gilt auch im Falle einer frei wählbaren höheren Kostenbeteiligung. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Bei Jugendlichen entspricht der Arbeitgeberbeitrag der Hälfte des Beitrages für Erwachsene.
Das Amt für Gesundheit hat am 30. September 2020 gestützt auf die per 1. Januar 2021 geltenden Beiträge der Versicherten den Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestimmt. Massgebend sind die Prämien der Versicherung mit obligatorischer und freiwilliger Kostenbeteiligung (Art. 79 Abs. 1 KVV, LGBl. 2000 Nr. 74 i.d.F. LGBl. 2016 Nr. 210).
Der Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt CHF 304.--. Der Arbeitgeberbeitrag entspricht der Hälfte des Landesdurchschnitts der Prämien, also CHF 152.-- für Erwachsene pro Monat. Bei Jugendlichen beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag auf CHF 76.-- monatlich. Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2021.
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25. September 2020 |
Bedarfsplanung für die Versorgung mit den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Chiropraktoren |
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Bedarfsplanung für die Versorgung mit den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Chiropraktoren
25. September 2020
Gemäss Art. 16b Abs. 7 KVG (LGBl. 1971 Nr. 50) i.V.m. Art. 67 KVV (LGBl. 2000 Nr. 74) erstellen der Verband der Liechtensteinischen Chiropraktoren und der Liechtensteinische Krankenkassenverband unter Berücksichtigung von Art. 16b KVG eine Bedarfsplanung für die Versorgung mit den Leistungen der Chiropraktoren in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Bedarfsplanung bedarf der Genehmigung der Regierung und hat allgemeinverbindliche Wirkung (Art. 16b Abs. 3 KVG).
Die Regierung hat am 22. September 2020 die Bedarfsplanung in der Fassung vom 27. Juli 2020 genehmigt.
Die Inhalte der Bedarfsplanung sind dem Dokument in der Anlage zu entnehmen.
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23. September 2020 |
Allgemeinverfügung vom 22. September 2020 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers |
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Allgemeinverfügung vom 22. September 2020 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
23. September 2020
Kundmachung im Aufgebotsverfahren, Art. 45 LVG Das Amt für Umwelt verfügt:
- Der Maisanbau wird im Fürstentum Liechtenstein gestützt auf Art. 2, 4 und 13 CH-PGesV, auf Art. 2 CH-PGesV-WBF-UVEK sowie auf die Richtlinie Nr. 6 des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juli 2019 im Kalenderjahr 2021 verboten, sofern auf den betreffenden Flächen bereits im Kalenderjahr 2020 Mais angebaut wurde.
- Einer Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Widerhandlungen gegen die vorliegende Allgemeinverfügung werden gestützt auf Art.140 Abs. 1 LVG mit einer Busse in Höhe von 500 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest von 10 Tagen, geahndet.
- Widerhandlungen gegen die vorliegende Allgemeinverfügung können zu allgemeinen Verwaltungsmassnahmen (Art. 71 LWG) oder zur Kürzung oder Verweigerung von staatlichen Förderungsleistungen führen (Art. 72 LWG).
BEGRÜNDUNG
- Die gegenständliche Allgemeinverfügung ist die Nachfolgerin der Allgemeinverfügung des Amtes für Umwelt vom 19. September 2019. Die Lage hat sich seither leicht verschlechtert, weshalb erneut eine Allgemeinverfügung zu erlassen ist. Anfang September 2020 wurden im St. Galler Rheintal in den Politischen Gemeinden Diepoldsau, Oberriet, Sennwald, Sevelen und Bad Ragaz erneut Maiswurzelbohrer gefangen. Die aktuellen Fangzahlen variieren von einzelnen Käfern bis 40 und mehr pro Falle.
- In Liechtenstein wurde das Aufkommen des westlichen Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera) bis zum Verfügungsdatum nicht festgestellt. Dennoch wirkt sich die Situation im St. Galler Rheintal unmittelbar auf Liechtenstein aus. Dies aus zwei Gründen: Einerseits aufgrund der räumlichen Nähe und andererseits aufgrund der Rechtslage. Der Maiswurzelbohrer ist in der Schweizer Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV, SR 916.20, im Folgenden kurz CH-PGesV) sowie in der Schweizer Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) geregelt. Beide Verordnungen sind über den Zollvertrag in Liechtenstein anwendbar. Die dieser Allgemeinverfügung zugrunde liegende Richtlinie Nr. 6 des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juli 2019 zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (im Folgenden kurz: BLW-Richtlinie Nr. 6), in Kraft getreten am 1. August 2019, stützt sich auf die CH-PGesV, und ist somit ebenfalls in Liechtenstein anwendbar. Auch bei einer ablehnenden Beurteilung der Rechtslage wäre eine einheitliche Vorgehensweise mit der Schweiz unabdingbar, da Schädlinge bei der gegebenen räumlichen Nähe immer nur gemeinsam bekämpft werden können.
- Der westliche Maiswurzelbohrer ist ein Quarantäneorganismus und damit ein besonders gefährlicher Schadorganismus, der bei der Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten kann (Art. 2 Bst. b und Art. 4 PGesV sowie Art. 2 PGesV-WBF-UVEK in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.3.1 leg.cit.).
- Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus festgestellt, so bestimmt das zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind (Art. 13 Abs. 1 CH-PGesV). Für Liechtenstein übernimmt das Amt für Umwelt diese Rolle. So kann das Amt für Umwelt nach Art. 13 Abs. 1 Bst. f PGesV den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen, die für einen Quarantäneorganismus stark anfällig sind, verbieten.
- Sobald der Umfang des Befalls bekannt ist, spätestens aber bei Ende des Fluges des Maiswurzelbohrers, hat das Landwirtschaftsamt bzw. das Amt für Umwelt gemäss Ziff. 5.2.2 der BLW-Richtlinie Nr. 6 ein abgegrenztes Gebiet auszuscheiden, das eine Zone von mindestens 10 km um den Befallsherd umfasst. Zudem ist das abgegrenzte Gebiet so auszudehnen, dass seine Trennlinie mit administrativen Grenzen, Strassen, Wegen oder Flüssen möglichst zusammenfällt. Überschneiden sich abgegrenzte Gebiete oder liegen diese in geografischer Nähe zueinander, so schliesst das endgültig abgegrenzte Gebiet die betreffenden und die dazwischenliegenden Flächen ein.
- In Liechtenstein sind aufgrund des von der Schweiz abgegrenzten Gebietes sämtliche Ackerflächen betroffen. Somit ist gemäss Ziff. 5.2.3 der BLW-Richtlinie Nr. 6 in ganz Liechtenstein Maisanbau auf Flächen, auf denen im aktuellen Kalenderjahr 2020 Mais angebaut wurde, im folgenden Kalenderjahr 2021 zu verbieten.
- Es liegt im Interesse der Landwirtinnen und Landwirte, vor allem der Maisproduzentinnen und Maisproduzenten, geeignete Massnahmen gegen den Maiswurzelbohrer zu treffen. Da der Maiswurzelbohrer aus heutiger Sicht über Massnahmen im Rahmen der Fruchtfolge genügend eingedämmt werden kann, ist in der Schweiz bzw. in Liechtenstein kein Insektizid gegen den Maiswurzelbohrer bewilligt. Folglich sind Vorbeugemassnahmen anzuordnen. Die vorbeugenden Massnahmen sind von allen Maisproduzentinnen und Maisproduzenten einzuhalten, d.h. auch von jenen, die weniger als 3 ha offene Ackerfläche aufweisen und somit bis jetzt keine Fruchtfolgevorschriften einzuhalten hatten.
- Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Nach Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LGBl. 1922 Nr. 24, LVG) hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht der sofortige Vollzug durch ein von amtswegen zu wahrendes öffentliches Interesse geboten erscheint. Diesbezüglich genügt jedes öffentliche oder private Interesse, das – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofortigen Vollzug einer Verfügung erfordert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Maiswurzelbohrer weitere Flächen befällt.
- Nach Art. 140 Abs. 1 LVG sind alle Handlungen oder Unterlassungen, die in den bestehenden Verwaltungsgesetzen oder gültigen Verordnungen oder alle Gebote oder Verbote, welche von den zuständigen Behörden (Amtsstellen) innerhalb ihres Amtsbereichs und in der vorgeschriebenen Form (Zustellung, Kundmachung) auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Einzel- oder Allgemeinverfügung oder Verordnung als strafbar erklärt worden sind, ohne dass eine bestimmte Strafe angedroht ist, wenn zudem das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Busse bis zu 500 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 10 Tagen, zu ahnden. Die Busse bei Widerhandlungen gegen die gegenständliche Allgemeinverfügung wird mit 500 Franken festgelegt, was im Uneinbringlichkeitsfall einen Arrest von 10 Tagen bedeutet (50 Franken gleich ein Tag Arrest, Art. 140 Abs. 3 LVG).
- Widerhandlungen gegen die vorliegende Allgemeinverfügung können zudem zu allgemeinen Verwaltungsmassnahmen (Art. 71 Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 2009 Nr. 42) oder zur Kürzung oder Verweigerung von staatlichen Förderungsleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweigerung mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat, gilt (Art. 72 LWG).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diese Verfügung kann binnen 14 Tagen seit Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden (Art. 103a LVG).
Die Beschwerde muss enthalten:
- die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung,
- die Erklärung, ob die Verfügung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird,
- und in letzterem Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teils,
- die Beschwerdegründe,
- die Anträge,
- die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen,
- die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Vaduz, 22. September 2020
AMT FÜR UMWELT
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18. Juni 2020 |
Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Altrafin Asset Management AG, Ruggell, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) |
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Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Altrafin Asset Management AG, Ruggell, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG)
18. Juni 2020
Die Altrafin Asset Management AG, Industriering 14, 9491 Ruggell, hat per 15. Juni 2020 schriftlich auf die am 10. Juni 2013 durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein erteilte Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft verzichtet.
Aufgrund des schriftlichen Verzichts ist die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b VVG per 15. Juni 2020 erloschen.
Die Altrafin Asset Management AG, Ruggell, ist damit nicht mehr berechtigt, Dienstleistungen nach Art. 3 VVG zu erbringen oder zu vermitteln.
Vaduz, 18. Juni 2020
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05. Mai 2020 |
Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Iron Trust Vermögensverwaltungs AG, Vaduz, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) |
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Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Iron Trust Vermögensverwaltungs AG, Vaduz, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG)
05. Mai 2020
Die Iron Trust Vermögensverwaltungs AG, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, hat per 30. April 2020 schriftlich auf die am 18. Februar 2016 durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein erteilte Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft verzichtet.
Aufgrund des schriftlichen Verzichts ist die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b VVG per 30. April 2020 erloschen.
Die Iron Trust Vermögensverwaltungs AG, Vaduz, ist damit nicht mehr berechtigt, Dienstleistungen nach Art. 3 VVG zu erbringen oder zu vermitteln.
Vaduz, 30. April 2020
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27. April 2020 |
Bekanntmachung über vergebene Aufträge: Wohnungssanierung Haldenstrasse 18, 9495 Triesen, BPK 23 Elektroanlagen |
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge: Wohnungssanierung Haldenstrasse 18, 9495 Triesen, BPK 23 Elektroanlagen
27. April 2020
Auftraggeberin: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung Alle Details sind dem Dokument anbei zu entnehmen.
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27. April 2020 |
Bekanntmachung über vergebene Aufträge: Wohnungssanierung Haldenstrasse 18, 9495 Triesen, BPK 258 Kücheneinrichtungen |
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge: Wohnungssanierung Haldenstrasse 18, 9495 Triesen, BPK 258 Kücheneinrichtungen
27. April 2020
Auftraggeberin: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung Alle Details sind dem Dokument anbei zu entnehmen.
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03. März 2020 |
Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Monea Establishment, Vaduz, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) |
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Bekanntmachung betreffend Erlöschen der Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft der Monea Establishment, Vaduz, nach Art. 30 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG)
03. März 2020
Die Monea Establishment, Am Schrägen Weg 14, 9490 Vaduz, hat per 29. Februar 2020 schriftlich auf die am 29. Januar 2007 durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein erteilte Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft verzichtet.
Aufgrund des schriftlichen Verzichts ist die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b VVG per 29. Februar 2020 erloschen.
Die Monea Establishment, Vaduz, ist damit nicht mehr berechtigt, Dienstleistungen nach Art. 3 VVG zu erbringen oder zu vermitteln.
Vaduz, 2. März 2020
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25. Januar 2020 |
01 CG.2017.508 |
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01 CG.2017.508
25. Januar 2020
Hinterlegung Vicolo Ronchi Aktenzeichen bitte immer anführen
01 CG.2017.508
ON 92
BESCHLUSS
Rechtssache
klagende Partei: : BGO Foundation, c/o Lopag Trust reg., FL-9491 Ruggell
vertreten durch Advocatur Seeger, Frick & Partner AG, Landstrasse81, 9494Schaan
beklagte Parteien: 1.: Tamar Perry, geboren am 23.06.1966, 39 - 41 South Street, GB-W1K 2XG London
beklagte Partei: 2.: Lilly Lea Perry, geboren am 02.03.1944, Chateau Perigord 6, Lacets Saint Leo, MC- Monaco
beide vertreten durch Gasser Partner Rechtsanwälte, Wuhrstrasse6, P.O.Box 479, 9490Vaduz
beklagte Partei: 3.: Yael Perry, Vicolo Ronchi, 27, LOC. Acquaseria, I-22010 San Siro
wegen:
1. Klage auf Echtheit einer Urkunde gem.
§ 234 Abs. 1 ZPO
2. Feststellung
(Streitwert: CHF 120'000.00)
Die beklagte Partei zu 3.) Yael PERRY, zuletzt wohnhaft in VicoloRonchi,27,LOC.Acquaseria, 22010San Siro, Italien, wird davon unterrichtet,
dass das Protokoll vom 31.10.2019, ON 94, und das (Teil-)Urteil vom 16.01.2020, ON 95, beim Fürstlichen Landgericht heute durch Hinterlegung ohne Zustellversuch nach Art. 8 Abs. 2 Zustellgesetz iVm Art. 25 Zustellgesetz hinterlegt wurden und
beim Fürstlichen Landgericht Vaduz zur Abholung bereitgehalten werden.
Diese Verständigung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Veröffentlichung im Amtsblatt 14 Tage verstrichen sind (Art. 28 Zustellgesetz).
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 17.01.2020
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung, das Rechtsmittel des Rekurses an das Fürstliche Obergericht in Vaduz zulässig. Ein Rekurs kann beim Landgericht mündlich zu Protokoll erklärt werden oder ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Landgericht einzubringen. Der Rekurs muss die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Rekursgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung und gegebenenfalls welche Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird (Rekursantrag) enthalten. Wenn der Beschluss wegen der ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird, ist im Rekurs ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Im Übrigen sind das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden kann, erschöpfend anzugeben.
Ein Rekurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen bei Strafverfügungen. Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses oder der aufgrund desselben einzuleitenden Exekution der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst und ausserdem ohne solche Hemmung der Zweck des Rekurses vereitelt würde, verfügt das Gericht (nur) auf Antrag, dem eine Begründung beizufügen ist, die einstweilige Hemmung.
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22. Januar 2020 |
07 CG.2018.145 |
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07 CG.2018.145
22. Januar 2020
Edikt Sergio Antonio De Sousa Fernandes Aktenzeichen bitte immer anführen
07 CG.2018.145
ON 41
EDIKT
Rechtssache
klagende Partei: : Swarovski AG, Dröschistrasse 15, P.O. Box 567, FL-9495 Triesen
vertreten durch Ritter Rechtsanwälte AG, ImMühleholz1, P.O.B. 731, 9490Vaduz
beklagte Partei: : Sergio Antonio De Sousa Fernandes, geboren am 25.04.1975, zuletzt Rua do Cerejeirinha Nr. 6, P-3430-616 Cabanas de Viriato
wegen:
Rechtfertigungsklage
In der Rechtssache 07 CG.2018.145 des Fürstlichen Landgerichts wird für die beklagte Partei Sergio Antonio De Sousa Fernandes, derzeit unbekannten Aufenthalts, RA Dr. Florian Scheiber, Wuhrstrasse 14, 9490 Vaduz, als Kurator gemäss § 116 ZPO bestellt, welcher die beklagte Partei bis zum eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf deren eigene Gefahr und Kosten im gegenständlichen Verfahren vertritt.
Zuzustellen sind der beklagten Partei die Klage vom 24.05.2018 sowie die Ladung der über diese Klage noch anzuberaumenden Tagsatzung.
Die Zustellung gilt gemäss § 118 ZPO mit der Veröffentlichung im Amtsblatt und der Zustellung an den Kurator vollzogen.
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 20.01.2020
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01. November 2019 |
Bedarfsplanung für die ärztliche Versorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung |
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Bedarfsplanung für die ärztliche Versorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
01. November 2019
Gemäss Art. 16b Abs. 1 KVG (LGBl. 1971 Nr. 50) erstellen die Liechtensteinische Ärztekammer und der Liechtensteinische Krankenkassenverband gemeinsam eine Bedarfsplanung für die angemessene ärztliche Versorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Bedarfsplanung bedarf der Genehmigung der Regierung und hat allgemeinverbindliche Wirkung (Art. 16b Abs. 3 KVG).
Die Regierung hat am 17. Oktober 2017 die Bedarfsplanung in der Fassung vom 7. September 2017 genehmigt (siehe ID 8310/2017). Mit Beschluss der Regierung vom 29. Oktober 2019 wurden die Stellenkontingente gemäss Anlage angepasst.
Inhalte der Bedarfsplanung:
Die Mindestarbeitszeit für eine Teilzeit-Bedarfsstelle (0.5 Stellen) beträgt 16 Stunden pro Woche.
Die übrigen Inhalte sind den Dokumenten in der Anlage zu entnehmen.
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03. März 2016 |
Wirtschaftsprüfer-Prüfung |
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Wirtschaftsprüfer-Prüfung
03. März 2016
Die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer hat die Daten der Wirtschaftsprüfer-Prüfung (Zulassungs- und Eignungsprüfung) für Herbst 2016 wie folgt festgelegt:
Schriftliche Prüfung: 11. Oktober 2016
Mündliche Prüfung: 22. bis 24. November 2016
Anmeldungen für die Wirtschaftsprüfer-Prüfung können vom 2. Mai 2016 bis 15. Juli 2016 bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein, Bereich Andere Finanzintermediäre, Landstrasse 109, Postfach 279, 9494 Vaduz, eingereicht werden.
Einen Überblick über die mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen geben die entsprechenden Wegleitungen auf der Website der FMA.
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